REISEBEDINGUNGEN für Freizeiten der katholischen Jugend St. Johannes Duisburg-Homberg |
1. Anmeldung und Vertragsabschluß Den Freizeiten des Trägers kann sich grundsätzlich jeder anschließen, sofern für die jeweilige Maßnahme keine Teilnahmebeschränkung nach Alter oder Geschlecht gegeben ist. Die Anmeldung muss auf dem Vordruck des Trägers erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von dem, den oder der Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Der Teilnahmevertrag ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung vom Träger schriftlich bestätigt worden ist. Maßgeblich für den Inhalt des Teilnahmevertrages sind allein die Freizeitausschreibung, diese Teilnahmebedingungen und die schriftliche Reisebestätigung. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, solange sie nicht vom Träger schriftlich bestätigt worden sind. 2. Zahlungsbedingungen Nach Empfang der Teilnahmebestätigung, die als Rechnung gilt, ist eine Anzahlung in Höhe von 25 % fällig, außer, wenn in dieser ein anderer Betrag genannt wird. Die Restzahlung muss bis spätestens 4 Wochen vor Beginn der Freizeit dem in der Teilnahmebestätigung genannten Konto des Trägers zugehen. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß Preiserhöhungen auch nach Vertragsabschluß bis zum 20. Tag vor Reisebeginn aufgrund unvorhersehbarer Umstände, höherer Gewalt oder dem Ausfall von Zuschüssen vorbehalten bleiben. Es wird auf die im Reisevertrag aufgeführten Änderungsgründe und Berechnungsfolgen hingewiesen. 3. Rücktritt des/der Teilnehmers/in, Umbuchung, Ersatzperson Der/Die TeilnehmerIn kann jederzeit vor Beginn der Freizeit zurücktreten. Der Rücktritt muss aus Beweissicherungsgründen schriftlich erfolgen und bei Minderjährigen von der/dem Erziehungsberechtigen unterschrieben werden. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Träger. Tritt der/die TeilnehmerIn vom Reisevertrag zurück oder tritt er/sie, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Freizeit nicht an, kann der Träger eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen verlangen. Der Träger kann auch einen pauschalierten Ersatzanspruch geltend machen, dieser beträgt: Bei einem Rücktritt zwischen der 29. - 24. Woche 10 % zwischen der 23. - 16. Woche 50 % zwischen der 15. - 08. Woche 60 % zwischen der 07. - 04. Woche 70 % bei weniger als 4 Wochen 100 % des Freizeitpreises. Der Träger behält sich vor, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen. Lässt sich der/die TeilnehmerIn mit Zustimmung des Trägers durch eine geeignete Ersatzperson vertreten, so wird lediglich eine Verwaltungsgebühr in Höhe der Anzahlung erhoben. Der Reiseveranstalter kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Erfordernissen in Bezug auf die Reise nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Hierbei sind auch die gesetzlichen Vorschriften in den jeweiligen Zielländern maßgeblich. Der/die ErsatzteilnehmerIn tritt in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages ein. Bearbeitungs- und Rücktrittsentgelte sind sofort fällig. Rücktrittserklärungen und Änderungswünsche werden erst mit dem Tage wirksam, an dem sie beim Reiseveranstalter eingehen. Änderungswünsche sollten im Interesse des Reisenden und aus Beweissicherungsgründen schriftlich erfolgen und bei Minderjährigen von der/dem Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. Das gleiche gilt, wenn der/die TeilnehmerIn mit Zustimmung des Trägers an einer anderen Freizeit teilnimmt. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen. 4. Rücktritt durch den Träger der Freizeit Der Träger der Freizeit kann vor Antritt der Freizeit vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Freizeit den Reisevertrag kündigen: a. Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der/die TeilnehmerIn die Durchführung der Freizeit trotz Ermahnung nachhaltig stört oder sich vertragswidrig verhält; eine Erstattung des Reisepreises erfolgt nicht. b. Bis 3 Wochen vor Freizeitantritt, wenn die Pflicht, die Freizeit durchzuführen für den Veranstalter nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die Freizeit, bedeuten würde, es sei denn, der Veranstalter hat die dazu führenden Umstände zu vertreten. Wird die Freizeit aus diesem Gründe abgesagt, so erhält der/die TeilnehmerIn den eingezahlten Betrag unverzüglich zurück. c. Wird eine ausgeschriebene oder behördlich festgelegte MindestteilnehmerInnenzahl nicht erreicht, ist der Träger berechtigt, die Freizeit bis zu 3 Wochen vor Freizeitbeginn abzusagen. Den eingezahlten Reisepreis erhält der/die TeilnehmerIn in voller Höhe unverzüglich zurück. d. Der Veranstalter kann von einem Reisevertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, wie z.B. durch Krieg, Streik, Naturkatastrophen, behördliche Anordnung oder sonstige vergleichbare Vorfälle. Ein Anspruch über die Rückzahlung des Reisepreises hinaus besteht nicht.
5. Leistung Für Umfang und Art der gegenseitigen Leistungen gelten ausschließlich die Beschreibungen, Abbildungen und Preisangaben in dem Prospekt des Reiseveranstalters. Sollten sich die Preise in Abweichung der Prospektangabe erhöht haben, wird vom Reiseveranstalter in der Teilnahmebestätigung auf die Preiserhöhung gesondert hingewiesen. Der/die TeilnehmerIn und/oder sein/ihr Erziehungsberechtigter muss darauf schriftlich ihr Einverständnis mit der Erhöhung binnen 10 Tagen, eingehend beim Reiseveranstalter bestätigen. Geschieht dies nicht, gilt der Vertrag als nicht abgeschlossen. Kann die Reise infolge eines Umstandes, der nach Vertragsabschluß eingetreten und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden ist, nicht vertragsgemäß durchgeführt werden, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, Reiseleistungen zu ändern, sofern die Abweichung zur ursprünglich gebuchten Leistung nicht erheblich und für den Reisenden zumutbar ist. 6. Haftung Der Träger haftet als Veranstalter von Freizeiten für - die gewissenhafte Freizeitvorbereitung - die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger - die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen - die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Freizeitleistungen entsprechend der Ortsüblichkeiten des jeweiligen Ziellandes und -ortes; soweit die Ortsüblichkeit maßgebend ist, ist dieses in der Reisebeschreibung oder durch besondere Hinweise ausdrücklich hervorgehoben. Der Träger haftet nicht für die Leistungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Freizeitausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind, auch dann nicht, wenn die örtliche Freizeitleitung an diesen Veranstaltungen teilnimmt. 7. Haftungsbegrenzung Die Haftung des Trägers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis, - soweit ein Schaden des/r Freizeitteilnehmer/s/in weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder - soweit der Träger für einen dem/der FreizeitteilnehmerIn entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Haftung des Trägers ist beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls beschränkt ist. 8. Pass-, Visa- Zoll- und Gesundheitsbestimmungen Bei Auslandsfreizeiten ist ein gültiger Personalausweis bzw. ein Reisepass erforderlich. TeilnehmerInnen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, müssen sich rechtzeitig ein Visum für die jeweiligen Reise- und Aufenthaltsländer besorgen. Für die Einhaltung der Devisen- und Zollbestimmungen ist jede/r TeilnehmerIn selbst verantwortlich. Angaben über gesundheitliche Einschränkungen des/r TeilnehmerIn können nur berücksichtigt werden, wenn uns dies mit der Anmeldung schriftlich bekannt gegeben wird. Sollten - trotz der Ihnen erteilten Informationen - Einreisevorschriften einzelner Länder von Ihnen nicht eingehalten werden, so daß Sie deshalb die Reise nicht antreten können, sind wir berechtigt, Sie mit den entsprechenden Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 zu belasten. 9. Höhere Gewalt Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Freizeitveranstalter als auch der Reisende den Vertrag nur nach Maßgabe der Vorschrift zur Kündigung wegen höherer Gewalt (§ 651j BGB) kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Der Freizeitveranstalter wird dann den gezahlten Reisepreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Freizeitveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last. 10. Vertragsobliegenheiten und Hinweise a. Wird die Reise nicht vertragsgemäß durchgeführt, haben Sie nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche der Abhilfe, Selbstabhilfe, Minderung des Reisepreises, der Kündigung und des Schadenersatzes, wenn Sie es nicht schuldhaft unterlassen, einen aufgetretenen Mangel während der Reise uns anzuzeigen. b. Tritt ein Reisemangel auf, müssen Sie uns eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung einräumen. Erst danach dürfen Sie selbst Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel die Reise kündigen. Einer Fristsetzung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von uns verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt ist. c. Eine Mängelanzeige nimmt die Freizeitleitung entgegen. Sollten Sie diese wider Erwarten nicht erreichen können, so wenden Sie sich bitte direkt an den Freizeitveranstalter. d. Gewährleistungsansprüche haben Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende bei uns geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden sind. e. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglichen Reiseende. 11. Anwendbares Recht Die Rechtsbeziehung zwischen dem Freizeitveranstalter und dem Teilnehmer/ der Teilnehmerin bzw. den Erziehungsberechtigten richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 12. Rückzahlung von Teilnehmendenbeiträgen In den Teilnehmerpreisen unserer Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen kann eine Förderung durch Zuschüsse öffentlicher Stellen (Stadt, Land, usw.) auf der Grundlage der geltenden Richtlinien und der Erfahrungswerte der Vorjahre berücksichtigt werden. Wenn diese nicht in der einkalkulierten Höhe ausgezahlt werden sollten, ist dies das Risiko des Veranstalters - durch diesen Umstand wird sich kein Teilnehmendenpreis erhöhen. Es gibt aber auch Fälle, bei denen sich nach Abschluss der Maßnahme aufgrund der ausgezahlten Zuschüsse ein "Überschuss" ergeben. Da dies lt. Richtlinien der Zuschussgeber nicht statthaft ist (weil es sich bei den Zuschüssen um Steuermittel handelt, aus denen die Maßnahme gefördert wurde), müssen etwaige Überschüsse an die Teilnehmenden zurückgezahlt werden. Oder - worüber wir uns natürlich sehr freuen würden - die Teilnehmenden bzw. deren Erziehungsberechtigten spenden uns den infrage kommenden Betrag für unsere Freizeit-Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (oder anderen konkreten Zweck benennen). Stand: 01/2004
Neben dem Reisevertragsgesetz und den Allgemeinen Reisebedingungen gelten zusätzlich folgende Vereinbarungen: • Jeder Teilnehmer/ jede Teilnehmerin erklärt mit seiner/ ihrer Anmeldung die Bereitschaft, sich in die Gemeinschaft der Freizeitteilnehmer/ -teilnehmerinnen einzuordnen und am vorgesehenen Programm teilzunehmen. • Die Teilnahme an ausdrücklich vorgesehenen Vorbereitungstagen ist für jeden Teilnehmer/ jede Teilnehmerin verbindlich. • Für jede Freizeit ist ein Leiter/ eine Leiterin verantwortlich. Mit der Anmeldung wird erklärt, den Weisungen des Leiters nachzukommen. Bei Verstößen gegen die Freizeitordnung ist der Leiter/ die Leiterin berechtigt, den Teilnehmer/ die Teilnehmerin auf eigene Kosten nach Hause zu schicken. • Alle Teilnehmer/ Teilnehmerinnen unserer Freizeiten sind unfall- und haftpflichtversichert. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Krankheit, selbstverschuldete Unglücksfälle und Verlust von Gegenständen. Die Teilnehmer/ Teilnehmerinnen und ihre Erziehungsberechtigten haften für verursachte Schäden. Wenn Kinder alleine verreisen, gilt die gesetzliche Aufsichts- und Haftpflicht. Stand: 01/2005 | ||
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